Whistleblowing-Meldungen
In Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 24 vom 10. März 2023 hat sich Cartotrentina S.r.l. mit den vorgeschriebenen Kanälen für den Empfang und die Bearbeitung der sogenannten „Whistleblowing“-Meldungen ausgestattet.
Wer kann eine Meldung abgeben?
- Gesellschafter sowie Personen mit Verwaltungs-, Leitungs-, Kontroll-, Aufsichts- oder Vertretungsfunktionen bei der Cartotrentina S.r.l., auch wenn diese Funktionen lediglich faktisch ausgeübt werden;
- Arbeitnehmer, Praktikanten, Selbstständige, Freiberufler und Berater, die für die Cartotrentina S.r.l. tätig sind;
- Personen, die die oben genannten Rollen in der Vergangenheit ausgeübt haben, sofern die Informationen über die Verstöße im Rahmen dieses Arbeits- oder Vertragsverhältnisses erlangt wurden, sowie Personen, zu denen das Verhältnis noch nicht begründet wurde – z. B. Bewerber im Auswahlverfahren oder Arbeitnehmer während der Probezeit.
Bereiche möglicher Meldungen
Die Liste ist sehr umfangreich und komplex Der Vollständigkeit halber wird auf das Gesetzesdekret Nr. 24/2023 verwiesen.[1].
Meldekanäle
-Kostenlose Hotline: 800 – 231 – 670. (das Gespräch wird aufgezeichnet)
– E-Mail-Adresse[2]: [email protected]
Der Hinweisgeber hat außerdem das Recht, ein direktes Treffen mit einem externen Fachmann zu beantragen, der den Meldekanal betreut, um die Meldung in einem vertraulichen Gespräch vorzubringen. Hierfür genügt eine Anfrage über einen der oben genannten Kanäle unter Angabe einer Kontaktmöglichkeit.
[1] Grundsätzlich können gemeldet werden: Verstöße gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die das öffentliche Interesse oder die Integrität des Unternehmens beeinträchtigen und von denen der Hinweisgeber im beruflichen Kontext Kenntnis erlangt hat, insbesondere: rechtswidrige Handlungen im Sinne des Gesetzesdekrets 231/2001 oder Verstöße gegen das Organisations- und Kontrollmodell gemäß Dekret 231 (sofern eingeführt); Verstöße im Anwendungsbereich von Rechtsakten der EU oder nationaler Umsetzungsakte in den Bereichen öffentliches Auftragswesen; Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte sowie Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention; Produktsicherheit und -konformität; Verkehrssicherheit; Umweltschutz; Strahlenschutz und nukleare Sicherheit; Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und -wohl; öffentliche Gesundheit; Verbraucherschutz; Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; Handlungen oder Unterlassungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union gemäß Art. 325 AEUV; Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 26 Abs. 2 AEUV (einschließlich Wettbewerbs- und Beihilfevorschriften sowie Körperschaftsteuerrecht); sowie Handlungen oder Verhaltensweisen, die – auch wenn sie keinen Rechtsverstoß darstellen – Ziel oder Zweck der einschlägigen EU-Vorschriften in den oben genannten Bereichen unterlaufen.
[2] Zum Schutz der Vertraulichkeit des Hinweisgebers müssen schriftliche Meldungen, sofern keine Einwilligung zur Offenlegung der Identität erteilt wird, von privaten und nicht von unternehmensinternen E-Mail-Adressen versandt werden (daher sind Meldungen von E-Mail-Adressen mit Unternehmensdomain zu vermeiden).
